Statuten
des Verbands der Wissenschaftsnetze Mittel- und
Osteuropas (CEENet)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Wissenschaftsnetze Mittel- und Osteuropas“ bzw. in englischer Sprache „Central and Eastern European Networking Association“, abgekürzt „CEENet“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Staaten Mittel- und Osteuropas und angrenzender Regionen.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die internationale Koordination der Errichtung und des Betriebs von Datennetzen im Bereich der akademischen Forschung und Bildung (Wissenschaftsnetze) in Mittel- und Osteuropa sowie angrenzenden Staaten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Förderung und Unterstützung der technischen und organisatorischen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wissenschaftsnetzen;
b) Austausch und Bereitstellung von betrieblichen, organisatorischen und technischen Informationen der Wissenschaftsnetze;
c) Wahrung und Verfolgung gemeinsamer Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber anderen Organisationen;
d) erforderlichenfalls Aufbau und Betrieb gemeinsamer Netzdienste und technischer Einrichtungen;
e) Gründung von Arbeitsgruppen zur Durchführung der technischen Aktivitäten in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck;
f) Unterstützung und Durchführung von Konferenzen, Workshops und Kursen;
g) Veröffentlichung und Vertrieb von einschlägigen Dokumentationen, Broschüren, Zeitschriften, insbesondere durch die Nutzung elektronischer Medien;
h) Förderung und Unterstützung der Entwicklung und Einrichtung entsprechender nationaler Netzdienstleistungen;
i) Vorbereitung und Vorlage von Projektanträgen an internationale und europäische Organisationen zur Förderung der Entwicklung der Wissenschaftsnetze im Bereich des Vereins und seiner Mitglieder.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Forschungsprojekten, vereinseigenen Unternehmungen;
c) Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(4) Der Verein nimmt gegenüber politischen Parteien und politischen Gruppierungen sowohl national als auch international eine unabhängige Stellung ein.
(5) Die offizielle Sprache des Vereins ist Englisch.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Nationale Netzwerkorganisationen, die ihren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Wissenschaftsnetze in einem Staat Mittel- und Osteuropas oder eines angrenzende Staates haben und über eine offizielle nationale Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet der Wissenschaftsnetze verfügen, können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Jeder Staat kann nur durch ein einziges ordentliches Mitglied im Verein vertreten sein.
(3) Andere juristische oder physische Personen, die die Vereinstätigkeit fördern, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, eine physische Person als seinen Delegierten im Verein und eine weitere als dessen Stellvertreter zu benennen.
(3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. bei physischen Personen durch Tod, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird sofort wirksam. Der Austritt entbindet das Mitglied jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung allfälliger offener Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwei Monaten statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens ein Monat vor dem Termin schriftlich oder per eMail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per eMail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Darüber hinaus sind auch die Mitglieder des Vorstands sowie allfällige weitere vom Obmann zugelassene Personen teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren Delegierten oder dessen Stellvertreter vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung ein bis zwei Monate später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Mitglieder haben ihre beabsichtigte Teilnahme bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung zu bestätigen. Ist aufgrund der eingelangten Teilnahmebestätigungen eine Beschlußfähigkeit der Generalversammlung nicht zu erwarten, so hat der Vorstand alle Mitglieder über die Verschiebung dieser Generalversammlung und die Festsetzung einer neuen Termines gemäß Abs. 7 zu informieren.
(9) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
f) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand („CEENet Management Committee“) besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel physische Personen aus dem Kreis der Delegierten und ihrer Stellvertreter (§ 5 Abs. 2), es können aber auch andere Personen in den Vorstand gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds in dieselbe Vorstandsfunktion ist nur ein einziges Mal möglich, bevor diese Vorstandsfunktion nicht mindestens zwei Jahre von einer oder mehreren anderen Personen innegehabt wurde. Mindestens eines der sechs Vorstandsmitglieder ist nach zwei Jahren durch eine Person zu ersetzen, die nicht dem unmittelbar vorangegangenen Vorstand angehört hat.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse können im Umlaufverfahren mittels eMail eingeholt werden.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
(12) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt vom Verein; bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Vorstand ist der Ersatz von nachgewiesenen Spesen jedoch zulässig.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Das Sekretariat
(1) Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte ein Sekretariat einrichten, das von einem Generalsekretär geleitet wird.
(2) Das Sekretariat befindet sich am Sitz des Vereins (§ 1 Abs. 2) oder an einem anderen vom Vorstand beschlossenen Ort.
(3) Der Vorstand obliegt die Bestellung bzw. Abberufung des Generalsekretärs, die Zuweisung von Aufgabenbereichen an ihn sowie die Vereinbarung des Entgelts für seine Tätigkeit.
(4) Der Generalsekretär und sonstige Angestellte des Vereins können nicht zum Vorstandsmitglied oder Rechnungsprüfer gewählt werden.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 12 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf jedenfalls in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.